Satzung

Satzung der Brandenburgischen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie e. V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Brandenburgische Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie e. V.“ und hat seinen Sitz in Potsdam. 

§ 2 Vereinszweck

Die Gesellschaft hat den Zweck, durch wissenschaftliche Tagungen, Aus-, Weiter- und Fortbildungen, persönliche Kontakte ihrer Mitglieder und Herausgabe eines Informationsmaterials die wissenschaftliche und praktische Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie in der Medizin, der Psychotherapie und deren Nachbargebieten zu fördern. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.

§ 3

Die Gesellschaft versteht sich methoden- und berufsgruppenübergreifend. 

§ 4 Mitgliedschaft

Jeder Arzt, jede Ärztin, jeder Psychotherapeut, jede Psychotherapeutin sowie weitere psychotherapeutisch Tätige können unabhängig von ihrer Fachrichtung durch schriftlichen Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes

a)     auch andere Personen, die im Sinne der Gesellschaft tätig sind, als Mitglieder

aufnehmen;

b)     Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele der Gesellschaft

gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft   

geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Auf Vorschlag des Vorstandes können auf der Mitgliederversammlung außer Ehrenmitgliedern auch Ehrenpräsidenten und korrespondierende Mitglieder mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. 

Die Mitgliedschaft endet

a)     durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig;

b)     durch den Tod;

c)     durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder Interesse der Gesellschaft gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angaben der Gründe mitzuteilen.

d)     durch Streichung. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht nachentrichtet wurde. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten. 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Prinzipien der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende ist nach außen alleinvertretungsberechtigt, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Außer der Wahl des Vorstandes erfolgt dabei die Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Schatzmeister

Der Schatzmeister, bzw. dritter Vorsitzender, nimmt die Kassengeschäfte wahr. 

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens alle 3 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 

§ 9 Satzungsänderung

Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eingehende Satzungsänderungsvorschläge der Mitgliedschaft vorzulegen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliedschaft der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist. 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Netto-Vermögen der Gesellschaft zur Förderung der psychotherapeutischen Forschung einer als gemeinnützig anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung gestellt. Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls vorher befragt.  

§ 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 4.6.1994 beschlossen zuletzt am 10.06.2022 aktualisiert.

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